Satzung BahnInfo e. V.
Version 2.0 vom 22.11.2009
Übersicht
- Präambel
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Ende der Mitgliedschaft
- § 5 Ausschluss aus dem Verein
- § 6 Mitgliedsbeiträge
- § 7 Ämter innerhalb des Vereins
- § 8 Organe des Vereins
- § 9 Der Vorstand
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Regionale Teamsitzungen
- § 12 Protokolle
- § 13 Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung
- § 14 Nutzung der Domain www.bahninfo.de
- § 15 Satzungsänderung
- § 16 Auflösung des Vereins
Präambel
Für die in der vorliegenden Satzung genannten Ämter und Rollen wird stets die männliche Form verwendet. Hierbei sind Männer und Frauen gemeint.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen BahnInfo und trägt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz eingetragener Verein (e. V.). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 20317 eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, journalistisch über aktuelle und historische Ereignisse im Bereich "Eisenbahn und ÖPNV" zu informieren und zu berichten. Dies geschieht hauptsächlich über das vom Verein betriebene Internet-Portal www.bahninfo.de.
Der Verein fördert außerdem den Austausch im Themenbereich "Eisenbahn und ÖPNV". Hierzu werden im Internet entsprechende Foren betrieben sowie persönliche Treffen von Interessierten organisiert und veranstaltet.
Es wird von Seiten des Vereins großer Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen gelegt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person sein, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Die Gründungsmitglieder (= Teilnehmer der Gründungsversammlung, die Satzung und Gründungsprotokoll unterschreiben) erhalten ohne weiteren Antrag für mindestens zwei Jahre nach Gründung automatisch den Status "ordentliches Mitglied".
- Bei Personen, die noch nicht volljährig sind, muss die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen, um die Mitgliedschaft erwerben zu können.
- Der Verein unterscheidet zwischen "ordentlichen Mitgliedern", "Bewerbern auf ordentliche Mitgliedschaft" und "Fördermitgliedern".
- "Ordentliches Mitglied" kann nur werden, wer mindestens sechs Monate aktiv im Verein tätig ist. Wer aktiv im Verein tätig sein möchte, ist zunächst "Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft". Nach mindestens sechs Monaten aktiver Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, ob das Mitglied den Status "ordentliches Mitglied" erhält. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied frühestens sechs Monate später erneut den Status "ordentliches Mitglied" schriftlich beantragen. Für Personen, die zum Zeitpunkt der Vereinsgründung für die Webseite BahnInfo tätig waren, kann auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes die sechsmonatige Frist entfallen. Dies entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand kann beschließen, den Status eines Mitgliedes von "ordentliches Mitglied" oder "Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft" auf "Fördermitglied" zu stufen.
- Ein ordentliches Mitglied kann freiwillig in den Status "Fördermitglied" wechseln.
- Die Namen der ordentlichen Mitglieder werden auf www.bahninfo.de veröffentlicht. Der Name eines Bewerbers auf ordentliche Mitgliedschaft oder eines Fördermitgliedes kann auf eigenen Wunsch ebenfalls dort veröffentlicht werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt ohne Kündigungsfrist, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, oder
- durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, genügt eine einfache Mehrheit des Vorstandes, um ein Mitglied auszuschließen.
- Wenn ein Fördermitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, genügt eine einfache Mehrheit des Vorstandes, um dieses Mitglied auszuschließen.
- Verstößt ein Mitglied mehrfach gegen die Forumregeln der vom Verein betreuten Internet-Foren und trat trotz Ermahnung durch die jeweiligen Forummaster keine Besserung ein, genügt eine einfache Mehrheit des Vorstandes, um ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss aus dem Forum ist hiervon nicht betroffen und durch die Forumregeln und den oder die jeweiligen Forummaster geregelt.
- In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss aus dem Verein. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.
- Das Mitglied ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beschluss des Ausschlusses schriftlich oder per E-Mail über den Ausschluss zu informieren.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss nach a) und b) steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung zeitgerecht eingegangen, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages behält Gültigkeit, bis durch Beschluss auf einer späteren Mitgliederversammlung ein neuer Jahresbeitrag verabschiedet wird. Die Jahresbeiträge werden fällig mit Beginn des Geschäftsjahres.
§ 7 Ämter innerhalb des Vereins
- Es stehen neben dem Vorstand verschiedene Ämter zur Verfügung, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder besetzt werden und gemäß § 10m von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Die reguläre Amtszeit der verschiedenen Ämter innerhalb des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem das jeweilige Mitglied seine Wahl annimmt. Sie endet mit der ersten Mitgliederversammlung, die im übernächsten Kalenderjahr einberufen wird. Eine direkte Wiederwahl ist möglich, wobei die im vorherigen Satz genannte Amtszeit dann von vorne beginnt. Die Amtsdauer kann vorher enden, wenn das Mitglied von seinem Amt zurücktritt oder dessen Mitgliedschaft gemäß § 4 endet. In diesem Fall wählt der Vorstand ein Mitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dieses Amt.
- Für die regionalen Redaktionsteams des Vereins ist je ein Team-Leiter aus dem Kreis der Teammitglieder zu wählen. Dieser koordiniert und leitet das jeweilige regionale Team. Ein regionales Team wird vom Vorstand eingerichtet, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder oder Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft in einer Region tätig sind.
- Jedes Vereinsmitglied kann in maximal zwei Teams gleichzeitig Mitglied sein. Die Zuordnung eines Mitglieds in ein Team erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit dem betreffenden Mitglied. Diese Regelung gilt nicht für Fördermitglieder. Fördermitglieder können nicht Mitglied eines regionalen Redaktionsteams werden.
- Sollte ein neues Team außerhalb der Mitgliederversammlung eingerichtet werden, ist durch den Vorstand zu einer regionalen Teamsitzung gemäß § 11 einzuladen, auf der ein kommissarischer Teamleiter aus dem Kreis der Teammitglieder gewählt wird, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert. Der 1. Vorsitzende übernimmt bis zu dieser Teamsitzung das Amt des regionalen Teamleiters. § 11a gilt in diesem Fall nicht.
- entfällt
- Für die durch den Verein betriebenen Internet-Foren ist ein Forumleiter zu wählen. Dieser trägt für die Foren die Verantwortung und sorgt in den Foren für Recht und Ordnung. Er ist erster Ansprechpartner für die Forum-User und entscheidet über die Löschung von Beiträgen. Er kann in Absprache mit dem Vorstand für einzelne Regionen und Unterforen separate Forummaster bestimmen und als Erfüllungsgehilfen einsetzen.
- Sollte ein Forum-User gesperrt werden, ist die Entscheidung vom jeweiligen Forummaster mit dem Forumleiter oder mindestens einem Vorstandsmitglied abzustimmen. Der Forumleiter ist in der Lage, User eigenmächtig zu sperren. Wenn möglich, sollte er diese Entscheidung jedoch mit mindestens einem anderen Mitglied (Vorstandsmitglied oder Forummaster) abstimmen. Die Sperrung eines Users ist anschließend allen Forummastern sowie dem Forumleiter und dem gesamten Vorstand per E-Mail mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzende sowie einem Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
- Die drei Vorstandsämter müssen durch drei verschiedene Personen besetzt werden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen jeweils mindestens 18 Jahre alt sein.
- Die reguläre Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Tage seiner Wahl, sofern er selbige direkt im Anschluss annimmt. Sie endet mit der ersten Mitgliederversammlung, die im übernächsten Kalenderjahr einberufen wird. Eine direkte Wiederwahl ist möglich, wobei die im vorherigen Satz genannte Amtszeit dann von vorne beginnt. Ein Vorstandsmitglied bleibt in der Regel bis zur Neuwahl im Amt. Tut er dies nicht, wählt der restliche Vorstand ein Übergangsmitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb der kommenden sechs Monate eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.
- Der Vorstand beschließt entweder auf dem Wege der Versammlung, schriftlich, per E-Mail oder telefonisch. Entscheidungen werden im Vorstand durch einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder getroffen. Alle Ausnahmen sind gesondert erwähnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sollte der 1. Vorsitzende sich der Stimme enthalten haben, entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden. Sollten sich alle drei Vorstandsmitglieder der Stimme enthalten, ist die Abstimmung "nein", bzw. "abgelehnt" zu werten.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. In seinen Händen liegt die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vermögensverwaltung sowie alle Entscheidungen, die nicht explizit in der Satzung durch andere Personen gefällt werden.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind hierbei nur die ordentlichen Mitglieder. Die Wahlen zu den drei Vorstandsämtern erfolgen in drei getrennten Wahlen nacheinander. Hierbei ist zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und danach der Kassenwart zu wählen. Die Auszählung eines Wahlganges findet unmittelbar nach Stimmabgabe statt, bevor das nächste Amt gewählt wird. Der Ablauf der Personenwahl ist in § 10m beschrieben.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Drei-Viertel-Mehrheit Mitglieder des Vorstandes auf begründeten Antrag unter Beifügung eines Wahlvorschlages abberufen. Enthaltungen werden hierbei als Nein-Stimmen gezählt. Die Abberufung wird nur wirksam, wenn in derselben Versammlung eine Ersatzwahl stattfindet.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, davon mindestens einmal in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Für die Personenwahlen sollte der 1. Vorsitzende einen Wahlleiter aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder bestimmen.
- Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail an die Mitglieder. Sie müssen mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin abgeschickt werden und werden zusätzlich mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin innerhalb des Internet-Portals www.bahninfo.de unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht, wobei auf der Startseite auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden sollte.
- Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass sie per E-Mail erreicht werden können. Eine Einladung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn einzelne Mitglieder sie aufgrund einer technischen Störung oder eines vollen E-Mail-Postfaches nicht erhalten haben.
- Anträge für eine Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Wenn sie zur Ergänzung der Tagesordnung führen, muss diese Ergänzung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin per E-Mail mitgeteilt werden. Ergänzungen zur Tagesordnung sind außerdem mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin ebenfalls innerhalb des Internet-Portals www.bahninfo.de zu veröffentlichen.
- Der Vorstand hat innerhalb der ersten Hälfte des Geschäftsjahres auf der Mitgliederversammlung einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Kassenbericht zu erteilen.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig vom Vorstand eingeladen worden ist und mindestens ein Vorstandsmitglied sowie mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied anwesend ist.
- Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuhalten. Der jeweilige Ort wird durch den Vorstand festgelegt.
- Ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeigeführt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Änderungen an der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Für eine Änderung des Vereinszweckes (§ 2 der Satzung) müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Außerdem bedarf eine Änderung des Vereinszweckes einer Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Bei Personenwahlen zu Ämtern innerhalb des Vereins gilt: Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden hierbei wie Nein-Stimmen gezählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt. Gewählt ist dann, wer in diesem Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Mitglieder, die sich im zweiten Wahlgang der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Bei Stimmengleichheit wird der zweite Wahlgang wiederholt. Sollte auch im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit auftreten, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei der Wahl zum 1. Vorsitzenden die Stimme des neu zu wählenden 2. Vorsitzenden. Hierzu ist die Wahl des 2. Vorsitzenden vorzuziehen.
- Personenwahlen zu Ämtern innerhalb des Vereins sowie Abstimmungen über Satzungsänderungen finden geheim statt. Sonstige Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
§ 11 Regionale Teamsitzungen
- Der Teamleiter eines regionalen Redaktionsteams kann in unregelmäßigen Abständen zu regionalen Teamsitzungen einladen. Obgleich diese Teamsitzungen nicht den Charakter einer Mitgliederversammlung, sondern eher eines Zusammentreffens der aktiven Mitglieder haben, können auf den Treffen Abstimmungen über die weitere zukünftige Arbeit erfolgen. Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Personenwahlen zu Ämtern innerhalb des Vereins dürfen hierbei nicht durchgeführt werden.
- Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sowie die Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft. Die Mitglieder der Teamsitzung können mit Mehrheitsbeschluss weitere Gäste zulassen.
- Stimmberechtigt auf einer regionalen Teamsitzung sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder des Vereins, die dem entsprechenden regionalen Team angehören sowie alle Vorstandsmitglieder (unabhängig, ob sie dem entsprechenden regionalen Team angehören oder nicht).
- Ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeigeführt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.
- Einladungen zu regionalen Teamsitzungen sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin per E-Mail an die teilnahmeberechtigten Mitglieder zu versenden sowie im vereinsinternen Forum bekanntzugeben. § 10d gilt analog.
- Eine Teamsitzung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig vom Teamleiter eingeladen wurde und mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- Die Teamsitzungen sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuhalten. Der jeweilige Ort wird durch den Teamleiter festgelegt und sollte in der jeweiligen Region liegen.
§ 12 Protokolle
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, welches im Internet in einem passwortgeschützten vereinsinternen Forum zu veröffentlichen ist. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Zugang zu diesem internen Forum.
- Hierzu ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer sowie allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sollten in der zu protokollierenden Mitgliederversammlung Vorstandswahlen stattfinden, hat neben dem Protokollführer der alte Vorstand zu unterzeichnen.
- Über Vorstandssitzungen sowie Teamsitzungen der ordentlichen Mitglieder oder Teile der ordentlichen Mitglieder ist ebenfalls ein Ergebnisprotokoll zu führen und im vereinsinternen Forum zu veröffentlichen.
§ 13 Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung
- Ordentliche Mitglieder können auf Antrag und Genehmigung des Vorstandes Aufwandsentschädigungen in üblicher Höhe sowie Reisekostenerstattungen zu Presseterminen erhalten. Dabei werden Reisekosten maximal bis zum Fahrpreis einer 2. Klasse-ICE-Fahrkarte zum Normalpreis erstattet, auch wenn die Reise mit einem anderen Verkehrsmittel oder einer anderen Wagenklasse erfolgte.
- Vorstandsmitglieder können auf Antrag und Genehmigung des Vorstandes Reisekosten zu Mitgliederversammlungen sowie weiteren Terminen, die eine persönliche Anwesenheit des Vorstandsmitgliedes erforderlich machen, erhalten. Dabei werden Reisekosten maximal bis zum Fahrpreis einer 2. Klasse-ICE-Fahrkarte zum Normalpreis erstattet, auch wenn die Reise mit einem anderen Verkehrsmittel oder einer anderen Wagenklasse erfolgte.
- Der Vorstand kann die Kostenerstattung verweigern, wenn der Verein nicht genügend finanzielle Mittel besitzt oder die Ausgaben nicht erstattungswürdig sind, da der Verein keinen Nutzen hieraus erzielt hat. Wenn Kostenerstattung gewünscht ist, hat das ordentliche Mitglied, welches Kostenerstattung wünscht, eine schriftliche Erlaubnis des Vorstandes einzuholen, die auch per E-Mail erfolgen kann, in der der Kassenwart sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied die Kostenübernahme zusichern. Eine nachträgliche Verweigerung der Kostenübernahme ist ausgeschlossen. In Absprache kann eine teilweise Erstattung erfolgen.
§ 14 Nutzung der Domain www.bahninfo.de
Jan-Ivar Bartelsen stellt dem Verein die zum Betrieb des Vereins erforderlichen Internet-Domains bahninfo.de / bahninfo.net / bahninfo.com / bahninfo-berlin.de / bahninfo-hamburg.de / bahninfo-forum.de / nahverkehrsforum.de unentgeltlich zur Verfügung. Jan-Ivar Bartelsen bleibt Inhaber dieser Domains, im Falle von dessen Tod fallen die Domains an seine rechtmäßigen Erben. In diesem Fall behält der Verein das unentgeltliche Nutzungsrecht an den Domains. Die Domains können von Jan-Ivar Bartelsen bzw. dessen Erben, unentgeltlich dem Verein übertragen werden, sofern dies auf freiwilliger Basis geschieht. Der Verein wird die Domains nicht einklagen.
§ 15 Satzungsänderung
Die Bestimmungen der Punkte "Nutzung der Domain www.bahninfo.de", "Satzungsänderung" sowie "Auflösung des Vereins" (§§ 14 bis 16) dürfen inhaltlich nur mit einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Alle übrigen Regeln zur Änderung der Satzung sind in § 10k, l und n geregelt.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Wirksamkeit des Beschlusses müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Enthaltungen werden dabei als Nein-Stimmen gezählt.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fallen sämtliche Nutzungsrechte an den Internet-Domains, die vom Verein verwendet wurden, sowie sämtliche Rechte an dem Namen "BahnInfo" zurück an Jan-Ivar Bartelsen bzw. im Falle von dessen Tod an seine rechtmäßigen Erben.
- Über die Verwendung des sonstigen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


